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Feststellung bzw. Aufmaß von Gebäudeflächen und Boden-Versiegelungsflächen zur Einführung einer getrennten Abwassergebühr

 

Aus diversen Veröffentlichungen in der Presse bzw. im Gemeindeblatt oder auch aus den Bürgerversammlungen konnte man bereits erfahren, dass die Gemeinde Schonungen zum nächstmöglichen Zeitpunkt, nach Abschluss aller Erhebungen voraussichtlich zum 01.01.2010, eine getrennte Gebühr für Schmutz- und Niederschlagswasser einführen wird. Einen entsprechenden Beschluss hat der Gemeinderat am 26.09.2006 gefasst, nachdem umfangreiche Vorermittlungen und Berechnungen durchgeführt worden sind.

Bei der Niederschlagswassergebühr handelt es sich nicht um eine zusätzliche Gebühr, sondern es wird die bestehende Abwasserbeseitigungsgebühr künftig lediglich verursachergerechter aufgeteilt.


Nachfolgend möchten wir die Gründe erläutern und nähere Informationen über die getrennte Abwassergebühr geben:

Die Gebühr für die Entsorgung von Abwasser wird bisher nach dem Frischwasserverbrauch erhoben, d.h. alle Kosten werden auf die verbrauchte Trinkwassermenge bezogen. Der bisherigen Berechnung der Abwassergebühr liegt somit ein durch höchstrichterliche Rechtsprechung gedeckter sog. „Wahrscheinlichkeitsmaßstab“ zugrunde, nämlich die vereinfachte Annahme: Frischwassermenge=Abwassermenge.

Die Abwassergebühren decken jedoch nicht nur die Leistungen der Schmutzwasserbehandlung, sondern auch die Leistungen der Niederschlagswasserbeseitigung ab. Somit ist in der bisherigen Abwassergebühr bereits ein Anteil für die Niederschlagswasserbeseitigung enthalten. Die Kosten für die Ableitung und Reinigung des Schmutzwassers und die Beseitigung des Niederschlagswassers von Dachflächen, Straßen, Einfahrten usw. wurden zusammen über das verbrauchte Frischwasser abgerechnet.
Bei einem hohen Grad an versiegelter Fläche auf einem Grundstück werden auch hohe Anteile des Regenwassers in den Kanal eingeleitet, und dadurch die gesamte Abwasseranlage entsprechend belastet. Das Regenwasser verdünnt das Abwasser, wodurch die Reinigungsleistung der Kläranlage negativ beeinflusst wird. Ebenso müssen Kanalnetz, Regenrückhaltevorrichtungen und die Kläranlage größer dimensioniert werden.
Diese Kosten wurden bisher von allen Verbrauchern gemeinsam getragen.
Dies alles hat zur Folge, dass beispielsweise Gebührenzahler in Gebäuden mit hohem Trinkwasserverbrauch und relativ wenig versiegelten Flächen (z.B. Mehrfamilienwohnhaus) benachteiligt werden gegenüber Gebührenzahlern von großflächigen Gebäuden mit geringfügigem Trinkwasserverbrauch und relativ großen versiegelten Außenflächen (z.B. Märkte, Lagerhallen etc.).

Mit ausschlaggebend, ob eine Kommune zwingend eine Niederschlagswassergebühr einführen muss (wegen sonst eintretender Nichtigkeit der Gebührensatzung), ist das Überschreiten einer sog. „Erheblichkeitsschwelle“, die durch Bundesverwaltungsgerichts- und VGH-Rechtsprechung auf 12 % festgelegt wurde. D.h., die durch Gebühren zu deckenden Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung sind nur dann als geringfügig und somit unbeachtlich einzustufen, wenn sie unter einem 12%-igen Anteil an den der Gebührenkalkulation zugrunde gelegten Gesamtkosten der Entwässerungseinrichtung liegen.
In der Gemeinde Schonungen wird diese höchstrichterlich entwickelte Bagatellgrenze von 12 % deutlich überschritten. Aufgrund der Fakten- und Rechtslage konnte der Gemeinderat somit eine andere Entscheidung, als die Niederschlagswassergebühr einzuführen, nicht treffen.

Ökologischer Hintergrund:

Nach dem Willen des Gesetzgebers (Änderung des Kommunalabgabengesetzes 1993) und nach der sich entwickelnden Rechtsprechung ist auch bei der Bemessung der Abwassergebühr das Staatsziel des „schonenden Umgangs mit Wasser“ zu unterstützen. Bereits 1984 ist der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen in der Bayerischen Verfassung (Art. 141 BV) zum Staatsziel erklärt worden. Danach ist mit Naturgütern und insbesondere auch dem Wasser als natürliche Lebensgrundlage schonend und sparsam umzugehen.
Das Aufsplitten der Abwassergebühr bzw. die Einführung einer Niederschlagswassergebühr hat somit nach allgemeiner Auffassung auch einen wichtigen ökologischen Charakter. Anfallendes Regenwasser soll am besten dort genutzt werden, wo es anfällt. Das Regenwasser soll bei geeignetem Untergrund vollständig versickern und damit der Grundwasseranreicherung dienen. Das Versiegeln von Flächen (mit Einleitung ins Kanalnetz) ist außerdem verantwortlich für sog. Abflussspitzen in Vorflutern (Bäche, Flüsse), die bei starken bzw. lang anhaltenden Niederschlägen sehr schnell die Gefahr von Hochwasser herbeiführen können.
Die Niederschlagswassergebühr dient damit mittel- und langfristig auch der Förderung und der Einsicht der Wichtigkeit der Flächenentsiegelung.
 


Bei der getrennten Abwassergebühr gibt es künftig zwei verschiedene Gebührenarten und Gebührenmaßstäbe:

a) Schmutzwassergebühr:
Die Schmutzwassergebühr wird wie bisher nach bezogener Frischwassermenge berechnet (der Gebührensatz je Kubikmeter Schmutz-Abwasser wird infolge der Einführung der Niederschlagswassergebühr niedriger).


b) Niederschlagswassergebühr:
Für die Berechnung der Niederschlagswassergebühr werden die Straßenflächen und öffentlichen Flächen sowie die abflusswirksamen Flächen auf den Grundstücken herangezogen.
Dazu gehören grundsätzlich alle bebauten und alle befestigten Flächen, von denen Niederschlagswasser in die öffentliche Kanalisation gelangen kann. Auch Flächen, die keinen direkten Anschluss an die öffentliche Kanalisation haben, aber aufgrund der Geländeneigung auf die Straße oder über sonstige Grundstücke in die öffentliche Kanalisation entwässern, gehören dazu. Die Niederschlagswassergebühr wird somit nach den angeschlossenen und abflusswirksamen befestigten Grundstücksflächen berechnet.


Hinweise zu den gebührenpflichtigen versiegelten Flächen:

Alle versiegelten Flächen sind nur dann gebührenpflichtig und somit zu erfassen, wenn sie überhaupt das darauf anfallende Niederschlagswasser der öffentlichen Entwässerungsanlage (direkt oder über andere Flächen oder Grundstücke oder Straßeneinläufe) zuleiten. Dementsprechend gilt die Definition:

„Als versiegelte Flächen im Sinne der Niederschlagswassergebühr gelten alle bebauten und befestigten Flächen eines Grundstücks (gemessen in qm Grundstücksfläche, abgerundet auf volle qm), von denen Niederschlagswasser in die öffentliche Entwässerungsanlage eingeleitet wird oder abfließt.
 
 
Als befestigt gilt jeder Teil der Grundstücksfläche, dessen Oberfläche so beschaffen ist, dass Niederschlagswasser vom Erdreich nicht oder nur unwesentlich aufgenommen werden kann, d.h. insbesondere Betondecken, bituminöse Decken, Pflasterungen und Plattenbelage.
Bebaute und befestigte Flächen bleiben insoweit unberücksichtigt, als dort anfallendes Niederschlagswasser durch überwiegende Versickerung beseitigt wird.“

Mit dieser Festlegung hat der Gemeinderat bewusst auf eine detaillierte Unterscheidung der versiegelten Flächen nach Befestigungsarten und Versiegelungsgraden (sog. Abflussbeiwerten als Faktor) verzichtet, weil dies einen sehr hohen, fortdauernd auch auf die jährlichen Erhebungsfortschreibungen der Zukunft wirkenden Dokumentationsaufwand darstellt, was wiederum erhöhte Kosten bedeutet, die von den Gebührenpflichtigen zu tragen sind. Außerdem ist eine hierdurch angemessene Mehrung an Gerechtigkeit im allgemeinen zu verneinen.
Ökologische Wertigkeiten nach dem Grad der Wasserdurchlässigkeit und der Verdunstung einer Versiegelungsfläche gehören nach allen bisherigen Erfahrungen in anderen Kommunen zu den „Reizthemen“ der öffentlichen Diskussionen in der Bürgerschaft und werden von den Gebührenpflichten vielfach angezweifelt.
Die Gemeinde Schonungen verzichtet deshalb aus gutem Grund und zugunsten eines einfachen, praktisch überschaubaren und rechtlich zulässigen Gebührenmaßstabs bei der Niederschlagswassergebühr auf die detaillierte Festlegung von „Abflussfaktoren“ auf versiegelten Flächen.
Nach den Flächentypen entsprechend der DIN 1986-100 (Entwässerungsanlagen) in Orientierung an den Berechnungen bzw. Untersuchungen der ATV-DVWK (Abwassertechnische Vereinigung – Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall) werden die versiegelten Flächen damit wie folgt definiert:

Gebührenpflichtige versiegelte Flächen:
(Niederschlagswasser kann vom Erdreich nicht oder nur unwesentlich aufgenommen werden, weil Flächen nicht, kaum oder nur gering wasserdurchlässig bzw. -saugend sind)

wasser-
undurchlässig
kaum
wasserdurchlässig
gering
wasserdurchlässig
Dachflächen geneigt,
Flachdächer
(jew. ohne Begrünung)
fugenlose Beton- und
Asphaltflächen;
Pflaster mit dichtem Unterbau oder 
dichten Fugen
Schwarzdecken
sonstige wasserundurchlässige 
Flächen
Betonpflaster,
Natursteinpflaster,
Plattenbeläge
(jew. auf wasserdurchlässigem Unterbau 
und mit wasserdurchlässigen Fugen mit 
Fugenbreite weniger als 1 cm)
Schotterbelag (verdichtet)
Betonpflaster,
Natursteinpflaster,.
Plattenbeläge
Rasenfugenpflaster
(jew. auf wasserdurchlässigem Unterbau 
und mit wasserdurchlässigen Fugen mit 
Fugenbreite 1 cm und größer)
Splittfugenpflaster
Kies-Flachdächer


Nicht gebührenpflichtige unversiegelte Flächen:
(Niederschlagswasser kann im wesentlichen versickern, weil Flächen teil- oder stark wasserdurchlässig bzw. -saugend sind)

teil-
wasserdurchlässig
stark
wasserdurchlässig
Dachflächen, extensiv begrünt mit weniger als 10 cm 
Aufbaudicke,
wassergebundene Flächen ohne geschlossene 
Oberschicht
Verbundsteine mit Fugen
wassergebundene Decken (ohne festen Untergrund) aus 
Kies, Splitt, Schlacke
Dachflächen intensiv begrünt
Dachflächen, extensiv begrünt mit mindestens 10 cm 
Aufbaudicke
Porenpflaster
Rasengittersteine (mit üblichem Lochmaß 6x6 cm oder größer)
Kiesbelag locker
Schotterrasen


Wir bitten herzlich um Verständnis und um Mithilfe bei der Einführung der neuen Gebühr und der Ermittlung der benötigten Grundstücksdaten.

Antworten auf häufig gestellte Fragen zu den versiegelten Flächen:


Berechnung der Dachflächen:
Bei Dachflächen mit einem Überstand bis zu 60 cm wird aus Gründen der Vereinfachung die exakt überbaute Gebäudefläche berücksichtigt, also die Grundfläche nach den Gebäudeaußenmaßen. Die Dachschräge findet keine Berücksichtigung.
Dachüberstände, die horizontal mehr als 60 cm über den Gebäudegrundriß hinausragen, werden als eigenständige Versiegelungsfläche (gemessen von der Gebäudeaußenwand bis zum Dachrinnenabschluß) zur Dachfläche hinzugezählt.

Zisternen:
Zisternen speichern einen Teil des Niederschlagswassers zum eigenen Verbrauch im Garten oder gar als Brauchwasser (Toiletten, Waschmaschinen). Dies hat neben ökologischen Vorteilen der Grundwasseranreicherung bzw. Einsparung von Frischwasser auch positive Auswirkungen auf das gesamte Kanalnetz und die Kläranlage.
Deshalb gewährt die Gemeinde Schonungen bei Niederschlagswasser-Rückhaltung in Zisternen im Rahmen der Gebührenveranlagung einen Vorteil. Voraussetzung ist eine bestimmte Speicherkapazität der Zisterne.
Beabsichtigt ist, dass versiegelte Grundstücksflächen und Dachflächen, von denen Niederschlagswasser in Zisternen eingeleitet wird, dann nicht gebührenpflichtig sind, wenn vor einem Notüberlauf in die Kanalisation ein Rückhaltevolumen von mindestens 2,5 m³ pro 100 m² abflusswirksamer Fläche nachgewiesen ist. Dies entspricht der vollen Rückhaltung eines Niederschlagsereignisses von mindestens 25 mm oder 25 Liter pro m².
Versiegelte Flächen, die an Zisternen mit Notüberlauf und geringerem Volumen als 2,5 m³/100 m² angeschlossen sind, sind in vollem Umfang gebührenpflichtig, weil davon auszugehen ist, dass dann der überwiegende Teil des anfallenden Niederschlagswassers trotzdem noch in den Kanal gelangt. Dabei ist unterstellt, dass im Gemeindegebiet Schonungen im Jahresdurchschnitt rd. 600 Liter pro m² Niederschlag fallen.
Die exakte Regelung bleibt der später zu erlassenden Gebührensatzung vorbehalten und wird ggfs. die sich bis dahin fortentwickelnde Rechtsprechung einbeziehen.
Bei den jetzt anstehenden Flächenermittlungen auf dem Grundstück werden zu diesem Zweck lediglich allgemeine Feststellungen zum Vorhandensein von Zisternen, zu deren Beschaffenheit und Größe sowie zu den daran angeschlossenen Flächen getätigt.
Versiegelte Flächen, die an eine Zisterne ohne (Not-)Überlauf in den gemeindlichen Kanal angeschlossen sind, bleiben bei der Ermittlung der gebührenrelevanten versiegelten Flächen unberücksichtigt.

Regentonnen:
Die Sammlung von Niederschlagswasser in Regentonnen erfolgt nur in relativ geringen Mengen und in wenigen Sommermonaten mit Nutzung des Wassers zum Gartengießen o.ä.. Die angeschlossenen versiegelten Flächen werden deshalb voll veranschlagt und Regentonnen (auch wenn es mehrere sind) bleiben somit unberücksichtigt.
Trotzdem: Regenwasserrückhaltung und Auffangen in Regentonnen lohnt sich, weil dadurch vielfach weniger Frisch- bzw. Trinkwasser benötigt wird und sich dadurch für Sie auch eine Entlastung bei der Schmutzwassergebühr ergibt.

Einfriedungen:
Einfriedungsmauern bleiben unberücksichtigt, auch wenn aufgrund ihrer Lage oder Anordnung von ihrer
Oberfläche Niederschlagswasser in den Kanal gelangen sollte.

Befestigte Gehwege im Garten:
(aus Beton, Platten, Pflaster) sind nicht gebührenpflichtig, wenn das Niederschlagswasser dieser Flächen offenkundig überwiegend versickert.

Einleitung in Gewässer:
Bei direkter Einleitung des Niederschlagswassers in einen Bach oder Wassergraben oder bei direkter Versickerung (ohne jede vorherige Benutzung einer öfftl. Kanalleitung) entfällt für die entsprechenden Flächen die Gebührenpflicht. Allerdings bedarf die direkte Einleitung in Gewässer evtl. einer wasserrechtlichen Erlaubnis. Wird also bei der Wasserableitung eine öffentliche Einrichtung benutzt, wie z.B. ein Regenwasserkanal und erst dann der Vorfluter (Bach, Graben, Gewässer) oder die Untergrundversickerung in Anspruch genommen, sind die Flächen nicht von der Gebühr befreit. 



Aktuell
Volkshochschulanmeldung ab 13.02.2012

Anmeldung ab Montag, 13. Februar 2012, ab 7 Uhr, in der Gemeindeverwaltung. Das Telefon ist am 1. Anmeldetag ab 14 Uhr besetzt. Die schriftlichen, Fax- und Mail-Anmeldungen werden erst ab 13. Februar bearbeitet.

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Anschrift
Gemeinde Schonungen
Marktplatz 1
97453 Schonungen
Tel: 0 97 21 / 75 70 - 0
Fax: 0 97 21 / 75 70 - 130

E-Mail: gemeinde@schonungen.de
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