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Feststellung bzw. Aufmaß von Gebäudeflächen und Boden-Versiegelungsflächen zur Einführung einer getrennten Abwassergebühr |
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Aus diversen Veröffentlichungen in der Presse bzw. im Gemeindeblatt oder auch aus den Bürgerversammlungen konnte man bereits erfahren, dass die Gemeinde Schonungen zum nächstmöglichen Zeitpunkt, nach Abschluss aller Erhebungen voraussichtlich zum 01.01.2010, eine getrennte Gebühr für Schmutz- und Niederschlagswasser einführen wird. Einen entsprechenden Beschluss hat der Gemeinderat am 26.09.2006 gefasst, nachdem umfangreiche Vorermittlungen und Berechnungen durchgeführt worden sind.
Die Gebühr für die Entsorgung von Abwasser wird bisher nach dem Frischwasserverbrauch erhoben, d.h. alle Kosten werden auf die verbrauchte Trinkwassermenge bezogen. Der bisherigen Berechnung der Abwassergebühr liegt somit ein durch höchstrichterliche Rechtsprechung gedeckter sog. „Wahrscheinlichkeitsmaßstab“ zugrunde, nämlich die vereinfachte Annahme: Frischwassermenge=Abwassermenge. Die Abwassergebühren decken jedoch nicht nur die Leistungen der Schmutzwasserbehandlung, sondern auch die Leistungen der Niederschlagswasserbeseitigung ab. Somit ist in der bisherigen Abwassergebühr bereits ein Anteil für die Niederschlagswasserbeseitigung enthalten. Die Kosten für die Ableitung und Reinigung des Schmutzwassers und die Beseitigung des Niederschlagswassers von Dachflächen, Straßen, Einfahrten usw. wurden zusammen über das verbrauchte Frischwasser abgerechnet. Bei einem hohen Grad an versiegelter Fläche auf einem Grundstück werden auch hohe Anteile des Regenwassers in den Kanal eingeleitet, und dadurch die gesamte Abwasseranlage entsprechend belastet. Das Regenwasser verdünnt das Abwasser, wodurch die Reinigungsleistung der Kläranlage negativ beeinflusst wird. Ebenso müssen Kanalnetz, Regenrückhaltevorrichtungen und die Kläranlage größer dimensioniert werden. Diese Kosten wurden bisher von allen Verbrauchern gemeinsam getragen. Dies alles hat zur Folge, dass beispielsweise Gebührenzahler in Gebäuden mit hohem Trinkwasserverbrauch und relativ wenig versiegelten Flächen (z.B. Mehrfamilienwohnhaus) benachteiligt werden gegenüber Gebührenzahlern von großflächigen Gebäuden mit geringfügigem Trinkwasserverbrauch und relativ großen versiegelten Außenflächen (z.B. Märkte, Lagerhallen etc.). Mit ausschlaggebend, ob eine Kommune zwingend eine Niederschlagswassergebühr einführen muss (wegen sonst eintretender Nichtigkeit der Gebührensatzung), ist das Überschreiten einer sog. „Erheblichkeitsschwelle“, die durch Bundesverwaltungsgerichts- und VGH-Rechtsprechung auf 12 % festgelegt wurde. D.h., die durch Gebühren zu deckenden Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung sind nur dann als geringfügig und somit unbeachtlich einzustufen, wenn sie unter einem 12%-igen Anteil an den der Gebührenkalkulation zugrunde gelegten Gesamtkosten der Entwässerungseinrichtung liegen. In der Gemeinde Schonungen wird diese höchstrichterlich entwickelte Bagatellgrenze von 12 % deutlich überschritten. Aufgrund der Fakten- und Rechtslage konnte der Gemeinderat somit eine andere Entscheidung, als die Niederschlagswassergebühr einzuführen, nicht treffen. Ökologischer Hintergrund: Nach dem Willen des Gesetzgebers (Änderung des Kommunalabgabengesetzes 1993) und nach der sich entwickelnden Rechtsprechung ist auch bei der Bemessung der Abwassergebühr das Staatsziel des „schonenden Umgangs mit Wasser“ zu unterstützen. Bereits 1984 ist der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen in der Bayerischen Verfassung (Art. 141 BV) zum Staatsziel erklärt worden. Danach ist mit Naturgütern und insbesondere auch dem Wasser als natürliche Lebensgrundlage schonend und sparsam umzugehen. Das Aufsplitten der Abwassergebühr bzw. die Einführung einer Niederschlagswassergebühr hat somit nach allgemeiner Auffassung auch einen wichtigen ökologischen Charakter. Anfallendes Regenwasser soll am besten dort genutzt werden, wo es anfällt. Das Regenwasser soll bei geeignetem Untergrund vollständig versickern und damit der Grundwasseranreicherung dienen. Das Versiegeln von Flächen (mit Einleitung ins Kanalnetz) ist außerdem verantwortlich für sog. Abflussspitzen in Vorflutern (Bäche, Flüsse), die bei starken bzw. lang anhaltenden Niederschlägen sehr schnell die Gefahr von Hochwasser herbeiführen können. Die Niederschlagswassergebühr dient damit mittel- und langfristig auch der Förderung und der Einsicht der Wichtigkeit der Flächenentsiegelung.
a) Schmutzwassergebühr: Die Schmutzwassergebühr wird wie bisher nach bezogener Frischwassermenge berechnet (der Gebührensatz je Kubikmeter Schmutz-Abwasser wird infolge der Einführung der Niederschlagswassergebühr niedriger). b) Niederschlagswassergebühr: Für die Berechnung der Niederschlagswassergebühr werden die Straßenflächen und öffentlichen Flächen sowie die abflusswirksamen Flächen auf den Grundstücken herangezogen. Dazu gehören grundsätzlich alle bebauten und alle befestigten Flächen, von denen Niederschlagswasser in die öffentliche Kanalisation gelangen kann. Auch Flächen, die keinen direkten Anschluss an die öffentliche Kanalisation haben, aber aufgrund der Geländeneigung auf die Straße oder über sonstige Grundstücke in die öffentliche Kanalisation entwässern, gehören dazu. Die Niederschlagswassergebühr wird somit nach den angeschlossenen und abflusswirksamen befestigten Grundstücksflächen berechnet.
Alle versiegelten Flächen sind nur dann gebührenpflichtig und somit zu erfassen, wenn sie überhaupt das darauf anfallende Niederschlagswasser der öffentlichen Entwässerungsanlage (direkt oder über andere Flächen oder Grundstücke oder Straßeneinläufe) zuleiten. Dementsprechend gilt die Definition: „Als versiegelte Flächen im Sinne der Niederschlagswassergebühr gelten alle bebauten und befestigten Flächen eines Grundstücks (gemessen in qm Grundstücksfläche, abgerundet auf volle qm), von denen Niederschlagswasser in die öffentliche Entwässerungsanlage eingeleitet wird oder abfließt. Als befestigt gilt jeder Teil der Grundstücksfläche, dessen Oberfläche so beschaffen ist, dass Niederschlagswasser vom Erdreich nicht oder nur unwesentlich aufgenommen werden kann, d.h. insbesondere Betondecken, bituminöse Decken, Pflasterungen und Plattenbelage. Bebaute und befestigte Flächen bleiben insoweit unberücksichtigt, als dort anfallendes Niederschlagswasser durch überwiegende Versickerung beseitigt wird.“ Mit dieser Festlegung hat der Gemeinderat bewusst auf eine detaillierte Unterscheidung der versiegelten Flächen nach Befestigungsarten und Versiegelungsgraden (sog. Abflussbeiwerten als Faktor) verzichtet, weil dies einen sehr hohen, fortdauernd auch auf die jährlichen Erhebungsfortschreibungen der Zukunft wirkenden Dokumentationsaufwand darstellt, was wiederum erhöhte Kosten bedeutet, die von den Gebührenpflichtigen zu tragen sind. Außerdem ist eine hierdurch angemessene Mehrung an Gerechtigkeit im allgemeinen zu verneinen. Ökologische Wertigkeiten nach dem Grad der Wasserdurchlässigkeit und der Verdunstung einer Versiegelungsfläche gehören nach allen bisherigen Erfahrungen in anderen Kommunen zu den „Reizthemen“ der öffentlichen Diskussionen in der Bürgerschaft und werden von den Gebührenpflichten vielfach angezweifelt. Die Gemeinde Schonungen verzichtet deshalb aus gutem Grund und zugunsten eines einfachen, praktisch überschaubaren und rechtlich zulässigen Gebührenmaßstabs bei der Niederschlagswassergebühr auf die detaillierte Festlegung von „Abflussfaktoren“ auf versiegelten Flächen. Nach den Flächentypen entsprechend der DIN 1986-100 (Entwässerungsanlagen) in Orientierung an den Berechnungen bzw. Untersuchungen der ATV-DVWK (Abwassertechnische Vereinigung – Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall) werden die versiegelten Flächen damit wie folgt definiert: Gebührenpflichtige versiegelte Flächen:
Wir bitten herzlich um Verständnis und um Mithilfe bei der Einführung der neuen Gebühr und der Ermittlung der benötigten Grundstücksdaten.
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